Gegenüber Privatpersonen weisen Sie den Endpreis inklusive MWST aus, im Warenverkauf und in der Werbung mit Preisen schreibt das die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vor. Im Geschäftsverkehr sind Nettopreise zuzüglich MWST üblich. In jedem Fall muss die Offerte klar sagen, was gilt, denn die Überwälzung der Steuer richtet sich nach der privaten Vereinbarung (Art. 6 MWSTG).
Das Wichtigste in Kürze
- Privatkunden: Endpreis inklusive MWST. Die PBV verlangt das für Waren, für die Dienstleistungen ihres Katalogs und für Preise in der Werbung.
- Handwerksleistungen stehen nicht im Katalog der PBV. Richtet sich Werbung mit Preisen an Private, etwa auf Website, Flyer oder Inserat, müssen Sie aber Endpreise nennen.
- Geschäftskunden: Nettopreise zuzüglich MWST sind üblich. Schreiben Sie «exkl. MWST» ausdrücklich in die Offerte.
- Auf der Rechnung zeigen Sie Steuersatz und Steuerbetrag. Bei Preisen inklusive Steuer genügt der Steuersatz (Art. 26 MWSTG).
- Wer nicht im MWST-Register eingetragen ist, weist keine Steuer aus (Art. 27 Abs. 1 MWSTG).
Wer gilt als Konsument?
Die PBV schützt Konsumentinnen und Konsumenten. Das sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Wer sein Einfamilienhaus saniert, ist Konsument. Ein Unternehmen, das bei Ihnen für seinen Betrieb bestellt, ist es nicht.
Privatkunden: was die PBV verlangt
- Waren: Wer Waren an Konsumenten verkauft, nennt den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Franken (Art. 3 PBV). Überwälzte öffentliche Abgaben müssen darin enthalten sein (Art. 4 Abs. 1 PBV). Laut SECO gilt das auch für die MWST.
- Dienstleistungen: Für das Angebot von Dienstleistungen besteht die Pflicht nur in den Bereichen des abschliessenden Katalogs von Art. 10 Abs. 1 PBV, zum Beispiel Coiffeurgewerbe, Gastgewerbe oder Garagegewerbe für Serviceleistungen. Elektro-, Sanitär- oder Lüftungsarbeiten nennt der Katalog nicht.
- Werbung: Nennen Sie in der Werbung Preise, etwa einen Stundenansatz oder «ab»-Preise, müssen es die tatsächlich zu bezahlenden Preise sein (Art. 13 PBV). Laut SECO gilt das für sämtliche Waren und Dienstleistungen, auch ausserhalb des Katalogs. Werbung ohne Preise fällt nicht unter die PBV. Bei «ab»-Preisen muss klar sein, worauf sich der Preis bezieht (Art. 14 PBV).
Ein Beispiel für einen «ab»-Preis: «Heizungsservice ab CHF 250.00 inkl. MWST, Standardservice ohne Material». Vorsätzliche Verstösse gegen die PBV werden mit Busse bis CHF 20'000.00 bestraft (Art. 21 PBV, Art. 24 UWG). Den Vollzug überwachen die Kantone (Art. 22 PBV).
Für die individuelle Offerte an eine Privatperson sieht die PBV bei Handwerksleistungen keine Preisbekanntgabepflicht vor. Das KMU-Portal hält aber fest, dass bei Gütern und Dienstleistungen, die direkt an Konsumenten gehen, die MWST im angeschriebenen Endpreis bereits enthalten sein muss. Wer Privatkunden netto offeriert, riskiert zudem, dass diese Ihre Offerte falsch mit anderen vergleichen.
Geschäftskunden: Nettopreise mit klarem Zusatz
Im Geschäftsverkehr sind laut KMU-Portal Nettopreise zuzüglich MWST üblich. «Üblich» ist keine Pflicht. Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach der privaten Vereinbarung, bei Streit entscheiden die Zivilgerichte (Art. 6 MWSTG). Schreiben Sie darum in jede Offerte, was gilt, zum Beispiel: «Alle Preise in CHF exkl. 8,1 Prozent MWST.» Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG), alle Sätze erklärt MWST-Sätze in der Schweiz: 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent erklärt.
Vereinbaren Sie die Norm SIA 118, gilt laut Präambel der Ausgabe 2013 bei einer Preisangabe die MWST ohne andere Vereinbarung als nicht eingerechnet. Das setzt voraus, dass die Norm Vertragsbestandteil ist.
Ein Beispiel mit Musterdaten:
| Kundentyp | Darstellung in der Offerte |
|---|---|
| Geschäftskunde | CHF 10'000.00 exkl. MWST, dazu 8,1 Prozent MWST CHF 810.00, Total CHF 10'810.00 |
| Privatkunde | CHF 10'810.00 inkl. 8,1 Prozent MWST |
Auf der Rechnung
Die Rechnung enthält unter anderem das Entgelt sowie den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 lit. f MWSTG). Alle Pflichtangaben stehen in Pflichtangaben auf Rechnungen in der Schweiz.
Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. Wer eine Steuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu viel ausweist, schuldet sie grundsätzlich (Art. 27 MWSTG). Weisen Sie dann auch in Offerten keine MWST aus.
In bexio einstellen
Die Darstellung steuern Sie mit den MWST-Standardeinstellungen für Dokumente unter «Einstellungen» → «Alle Einstellungen» → «Buchhaltung» → «MWST-Standardeinstellungen für Dokumente». Sie gelten pro Dokumenttyp, etwa für Angebot, Auftrag, Rechnung und Gutschrift. Zur Wahl stehen:
- «Netto»: Die Positionspreise sind ohne MWST, die Steuer wird am Ende hinzugerechnet. Das passt zu Geschäftskunden.
- «Brutto»: Die Positionspreise enthalten die MWST, am Ende folgt kein Aufschlag. Das passt zu Privatkunden.
- «Inklusive» oder «Exklusive»: Bei «Exklusive» weist bexio die MWST im Angebot nicht separat aus. Bei Rechnungen steht das nicht zur Verfügung, weil sonst die MWST-Abrechnung fehlerhaft würde.
Die Einstellungen gelten nur für Dokumente, die Sie danach neu erstellen. Bestehende Dokumente passen Sie im Register «Einstellungen» oberhalb der Positionen an. Sehen Sie nur den Punkt «Grundeinstellungen Mehrwertsteuer», ist Ihr Konto als nicht MWST-pflichtig hinterlegt. Prüfen Sie vor dem Versand immer die Vorschau. Weitere Einstellungen beschreibt Einstellungen für Verkaufsdokumente in bexio, die Sätze pro Artikel MWST-Sätze pro Artikel richtig hinterlegen.
Typische Fehler
- Netto-Offerte an Privatkunden: Der Kunde vergleicht Ihren Preis mit Endpreisen anderer Anbieter und erwartet einen tieferen Endbetrag.
- Preis ohne Angabe zur MWST: Ob die Steuer enthalten ist, bleibt offen und führt zu Streit.
- «Ab»-Preis ohne MWST auf der Website: Richtet sich die Werbung auch an Private, gelten die Regeln der PBV.
- Standardeinstellung vergessen: Die Einstellung wirkt nur auf neue Dokumente. Prüfen Sie sie vor der ersten Offerte pro Kundentyp.
- MWST ohne Eintragung: Wer nicht im Register steht, weist keine Steuer aus.
Häufige Fragen
Muss «inkl. MWST» in der Offerte stehen?
Die PBV verlangt den Endpreis, nicht den Zusatz. Das SECO hält am Beispiel der Speisekarte fest, dass die PBV den Hinweis «inkl. MwSt.» nicht vorschreibt. Er schafft aber Klarheit und beugt Streit vor.
Was gilt, wenn die Offerte zur MWST schweigt?
Dann ist unklar, ob die Steuer im Preis enthalten ist. Im Streit entscheiden die Zivilgerichte (Art. 6 Abs. 2 MWSTG). Klären Sie die Preisbasis deshalb schriftlich, bevor der Kunde annimmt.
Darf ich ohne MWST-Nummer MWST ausweisen?
Nein. Wer nicht im Register eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Laut KMU-Portal sind Unternehmen mit weniger als CHF 100'000.00 Umsatz aus steuerbaren Leistungen pro Jahr von der Steuerpflicht befreit.
Fazit
Privatkunden erhalten Endpreise inklusive MWST, Geschäftskunden Nettopreise mit dem klaren Zusatz «exkl. MWST». Schreiben Sie die Preisbasis in jede Offerte, stellen Sie sie in bexio pro Dokumenttyp richtig ein und prüfen Sie die Vorschau. Auf der Rechnung gehören Steuersatz und, bei Preisen ohne Steuer, der Steuerbetrag dazu.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
- SR 942.211, Preisbekanntgabeverordnung, PBV Fedlex
- FAQ zur Preisbekanntgabe SECO
- PBV Broschüren Wegleitung SECO 2025 DE (PDF) SECO
- input-de Fedlex
- SR 641.20, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG Fedlex
- MWST: So funktioniert die Mehrwertsteuer KMU-Portal des Bundes
- Rechnungsstellung KMU-Portal des Bundes
- MWST-Standardeinstellungen für Dokumente festlegen bexio Hilfe
- i118 2013 d (PDF) SIA
Stand: Oktober 2026. bexio ist eine Marke der bexio AG, efatto ist unabhängig.