Offerte oder Kostenvoranschlag: der Unterschied

Eine Offerte nennt einen Festpreis, ein Kostenvoranschlag einen ungefähren Preis. Was Art. 373 bis 375 OR sagen und wie Sie beides sauber formulieren.

Stand Oktober 20266 Min. Lesezeit

Eine Offerte ist ein Antrag, an den Sie sich halten müssen, und bei einem genau bestimmten Preis ist dieser Preis fix. Ein Kostenvoranschlag nennt dagegen nur einen ungefähren Preis. Das Obligationenrecht (OR) kennt den Begriff «Kostenvoranschlag» nicht. Es unterscheidet zwischen einer Vergütung, die zum voraus genau bestimmt ist (Art. 373 OR), und einem Preis, der nur ungefähr feststeht (Art. 374 und 375 OR).

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Offerte ist ein Antrag und bindet Sie bis zum Ablauf der Frist (Art. 3 OR). Ob der Preis fest ist, sagt die Offerte selbst.
  • Bei einem Festpreis dürfen Sie keine Erhöhung fordern, auch wenn Sie mehr Arbeit hatten (Art. 373 Abs. 1 OR).
  • Ein Kostenvoranschlag nennt einen ungefähren Preis. Abgerechnet wird dann nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen (Art. 374 OR).
  • Wird ein ungefährer Ansatz unverhältnismässig überschritten, kann der Kunde zurücktreten (Art. 375 OR).
  • Massgebend ist der wirkliche Wille der Parteien, nicht der Titel des Dokuments (Art. 18 Abs. 1 OR).

Die Offerte: ein Antrag mit Preis

Mit einer Offerte machen Sie dem Kunden einen Antrag zum Abschluss eines Vertrags. Nimmt er rechtzeitig und inhaltlich übereinstimmend an, ist der Vertrag geschlossen (Art. 1 OR). Wie lange Sie gebunden sind und wann ein Vorbehalt die Bindung ausschliesst, erklärt der Beitrag Ist eine Offerte verbindlich?.

Stellen Sie ein Werk her, bauen Sie also etwa eine Anlage ein, gilt das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR). Hier kommt es auf den Preis an. Haben die Parteien die Vergütung «zum voraus genau bestimmt», müssen Sie das Werk zu diesem Preis fertigstellen. Eine Erhöhung dürfen Sie nicht fordern, selbst wenn Sie mehr Arbeit oder grössere Auslagen hatten als vorgesehen (Art. 373 Abs. 1 OR). Nur bei ausserordentlichen Umständen, die nicht voraussehbar oder nach den gemeinsamen Annahmen ausgeschlossen waren und die Fertigstellung verhindern oder übermässig erschweren, kann das Gericht eine Erhöhung oder die Auflösung des Vertrags bewilligen (Abs. 2). Dafür zahlt der Kunde den vollen Preis auch dann, wenn die Arbeit weniger aufwendig war (Abs. 3).

Der Kostenvoranschlag: ein ungefährer Preis

Das OR nennt den Kostenvoranschlag nicht. Es regelt den Fall, dass der Preis zum voraus «gar nicht oder nur ungefähr» bestimmt wurde: Dann richtet er sich nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers (Art. 374 OR). Ein Kostenvoranschlag hält in der Regel einen solchen ungefähren Ansatz schriftlich fest.

Der Kunde ist dabei nicht schutzlos. Wird ein verabredeter ungefährer Ansatz ohne sein Zutun unverhältnismässig überschritten, darf er vom Vertrag zurücktreten, während und nach der Ausführung (Art. 375 Abs. 1 OR). Bei Bauten auf seinem Grund und Boden kann er zudem eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen (Abs. 2). Was als unverhältnismässig gilt und wie sich Mehrkosten verteilen, erklärt der Beitrag Kostenvoranschlag überschritten: was gilt. Informieren Sie den Kunden deshalb früh, sobald sich eine Überschreitung abzeichnet.

Der Titel allein entscheidet nicht

Ob ein Preis fest oder ungefähr ist, hängt vom wirklichen Willen der Parteien ab und nicht von der Bezeichnung (Art. 18 Abs. 1 OR). Eine «Offerte» mit dem Zusatz «ca.» spricht gegen einen Festpreis. Ein «Kostenvoranschlag», der ausdrücklich einen «Festpreis» nennt, kann dagegen einen Festpreis begründen.

In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall beruhte der Vertragspreis auf den ungefähren Zahlen einer Offerte und eines Kostenvoranschlags. Die Vorinstanzen nahmen keinen Pauschalpreis an, und das Bundesgericht ging davon aus (Urteil 4A_687/2014 vom 17. März 2015). Schreiben Sie darum in jedes Dokument, was Sie meinen:

Das wollen Sie So formulieren Sie (Beispiel)
Festpreis «Pauschalpreis CHF 4'800.00 exkl. MWST für den beschriebenen Umfang. Zusätzliche Leistungen nur nach schriftlicher Bestellung.»
Ungefährer Preis «Kostenvoranschlag: ca. CHF 4'800.00 exkl. MWST, Abrechnung nach Aufwand. Wir informieren Sie, sobald sich eine wesentliche Überschreitung abzeichnet.»

Der Vergleich auf einen Blick

Frage Offerte mit Festpreis Kostenvoranschlag
Preis zum voraus genau bestimmt nur ungefähr bestimmt
Mehraufwand zu Ihren Lasten (Art. 373 Abs. 1 OR) Abrechnung nach Wert der Arbeit und Aufwendungen (Art. 374 OR)
Minderaufwand Kunde zahlt den vollen Preis (Art. 373 Abs. 3 OR) Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
Überschreitung Ausnahme nur bei ausserordentlichen Umständen über das Gericht (Art. 373 Abs. 2 OR) Rücktrittsrecht des Kunden bei unverhältnismässiger Überschreitung (Art. 375 OR)
Geeignet bei klar umrissenem Umfang unklarem Umfang, etwa bei Reparaturen oder Altbauten

Bei offenem Umfang müssen Sie nicht alles ungefähr lassen. Ein Festpreis für den bekannten Teil, kombiniert mit Aufwand für das Ungewisse, gibt dem Kunden Sicherheit und Ihnen einen Puffer. Welche Preisart wann passt, behandelt der Beitrag Regie oder Pauschale richtig offerieren. Für Bauarbeiten kann zudem die Norm SIA 118 vereinbart sein, die Preisarten und Regie in eigenen Abschnitten regelt. Einen Überblick gibt der Beitrag Die Norm SIA 118 kurz erklärt.

So setzen Sie den Unterschied in bexio um

In bexio gibt es dafür kein eigenes Dokument. Beides erstellen Sie als Angebot unter «Verkauf» → «Angebote». Den Unterschied machen Sie im Text deutlich:

  • Titel: Geben Sie dem Angebot einen aussagekräftigen Titel, zum Beispiel «Kostenvoranschlag Dachreparatur, Beispiel AG».
  • Kopftext: Nennen Sie im ersten Satz die Preisart: fest oder ungefähr, und was daraus folgt.
  • Positionen: Schreiben Sie bei ungefähren Mengen «ca.» in die Beschreibung, bei Pauschalen «pauschal» und den enthaltenen Umfang.
  • Gültigkeit: Setzen Sie ein Datum, bis zu dem der Preis bzw. die Schätzung gilt.
  • PDF-Bezeichnung: Unter «Einstellungen» → «Alle Einstellungen» → «Funktionen & Module» → «Übersetzungen» können Sie «Angebot» auf dem PDF durch «Offerte» ersetzen. Diese Anpassung gilt für alle Angebote. Kennzeichnen Sie einen Kostenvoranschlag deshalb im Titel und im Kopftext.

Kopf- und Fusstexte pflegen Sie unter «Funktionen & Module» als Standard pro Dokumenttyp und passen sie im einzelnen Dokument im Reiter «Texte» an.

Häufige Fragen

Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

Das hängt von der Formulierung und vom Willen der Parteien ab. Nennt er einen ungefähren Preis, rechnen Sie nach Aufwand ab. Der Kunde hat aber bei unverhältnismässiger Überschreitung die Rechte aus Art. 375 OR. Wollen Sie sich auf eine Summe festlegen, schreiben Sie ausdrücklich «Festpreis» oder «Pauschalpreis».

Darf ich für einen Kostenvoranschlag etwas verlangen?

Eine ausdrückliche Regel zum Kostenvoranschlag enthält das OR nicht. Klären Sie es mit dem Kunden, bevor Sie den Kostenvoranschlag erstellen, und halten Sie es schriftlich fest.

Kann ich eine unverbindliche Offerte schreiben?

Ja. Ein Vorbehalt wie «unverbindlich» schliesst Ihre Bindung an die Offerte aus (Art. 7 Abs. 1 OR). Das ist etwas anderes als ein ungefährer Preis: Der Vorbehalt betrifft Ihre Bindung vor dem Vertragsschluss, der ungefähre Preis die Höhe der Vergütung im geschlossenen Vertrag.

Fazit

Die Offerte bindet Sie an den Antrag, und bei einem genau bestimmten Preis auch an den Preis. Der Kostenvoranschlag lässt den Preis offen, gibt dem Kunden aber ein Rücktrittsrecht, wenn der Ansatz unverhältnismässig überschritten wird. Schreiben Sie in jedes Dokument ausdrücklich, ob der Preis fest oder ungefähr ist, denn der Titel allein entscheidet nicht.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Quellen

  1. input-de Fedlex
  2. 4A_687/2014 17.03.2015 - Schweizerisches Bundesgericht bger.ch
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