Was gilt, hängt von der Preisart ab: Bei einem Festpreis dürfen Sie nicht mehr verlangen (Art. 373 OR), bei einem ungefähren Ansatz, zum Beispiel einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, rechnen Sie nach Aufwand ab (Art. 374 OR). Wird dieser Ansatz ohne Zutun des Kunden unverhältnismässig überschritten, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Art. 375 OR).
Das Wichtigste in Kürze
- Klären Sie zuerst, was vereinbart war: Festpreis, ungefährer Ansatz oder gar kein Preis.
- Beim ungefähren Ansatz richtet sich die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und Ihren Aufwendungen.
- «Unverhältnismässig» definiert das Gesetz nicht. Als Faustregel gilt laut Bundesgericht eine Toleranzgrenze von 10 Prozent. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.
- Mehrkosten aus Änderungs- und Zusatzwünschen des Kunden begründen das Rücktrittsrecht nicht.
- Informieren Sie früh und lassen Sie Nachträge schriftlich bestätigen.
Zuerst klären: Was wurde vereinbart?
| Vereinbarung | Grundlage | Folge bei höherem Aufwand |
|---|---|---|
| Festpreis: Preis zum voraus genau bestimmt | Art. 373 OR | Sie müssen das Werk um diese Summe fertigstellen und dürfen keine Erhöhung fordern. Erschweren ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände die Fertigstellung übermässig, kann der Richter eine Preiserhöhung oder die Auflösung des Vertrags bewilligen. |
| Ungefährer Ansatz: Kostenvoranschlag ohne verbindlichen Preis | Art. 374 und 375 OR | Sie rechnen nach Wert der Arbeit und Aufwendungen ab. Bei unverhältnismässiger Überschreitung ohne Zutun des Kunden kann dieser zurücktreten. |
| Kein Preis vereinbart | Art. 374 OR | Der Preis richtet sich nach Wert der Arbeit und Aufwendungen. |
Beim Festpreis gilt auch das Gegenstück: Braucht das Werk weniger Aufwand, zahlt der Kunde trotzdem den vollen Preis (Art. 373 Abs. 3 OR). Der ungefähre Ansatz muss mit dem Kunden verabredet sein, er steht also in der Offerte oder im Auftrag. Wie sich Offerte und Kostenvoranschlag unterscheiden, erklärt Offerte oder Kostenvoranschlag: der Unterschied im Schweizer Recht. Bei der Wahl der Preisart hilft Regie oder Pauschale: richtig offerieren.
Was Art. 375 OR regelt
Wird ein verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Kunden unverhältnismässig überschritten, kann der Kunde sowohl während als auch nach der Ausführung vom Vertrag zurücktreten (Abs. 1). Für Bauten auf dem Grund und Boden des Kunden sieht Abs. 2 besondere Rechte vor:
- Er kann eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- Ist die Baute noch nicht vollendet, kann er Ihnen die Fortführung entziehen und gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten zurücktreten.
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: ein verabredeter ungefährer Ansatz, eine Überschreitung ohne Zutun des Kunden und ein unverhältnismässiges Ausmass. Wie hoch die Überschreitung sein darf, sagt das Gesetz nicht.
Das Bundesgericht hält zu Art. 375 Abs. 2 OR fest, dass Lehre und Rechtsprechung als Faustregel eine Toleranzgrenze von 10 Prozent annehmen. Bis dahin erscheint die Überschreitung noch nicht als übermässig. Im Normalfall wird der Werkpreis um die Hälfte des Betrags herabgesetzt, der über dieser Grenze liegt. Ein starres Schema lehnt das Gericht ab, massgebend bleiben die Umstände des Einzelfalls (BGE 115 II 460). Im entschiedenen Fall liess es 20 Prozent gelten, unter anderem weil der Ansatz nur grob geschätzt war und der Besteller fachkundig war.
Ein Rechenbeispiel zur Faustregel für die Herabsetzung bei Bauten, ohne Gewähr für den Einzelfall:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kostenvoranschlag | CHF 10'000.00 |
| Abrechnung nach Aufwand | CHF 13'000.00 |
| Toleranzgrenze (10 Prozent über dem Ansatz) | CHF 11'000.00 |
| Betrag über der Toleranzgrenze | CHF 2'000.00 |
| Davon trägt der Kunde die Hälfte | CHF 1'000.00 |
| Vergütung nach der Faustregel | CHF 12'000.00 |
Wenn der Kunde die Mehrkosten verursacht
Das Rücktrittsrecht besteht nur bei Überschreitungen «ohne Zutun» des Kunden. Wünscht er andere Geräte oder zusätzliche Leistungen oder ändert er den Auftrag, liegt die Mehrleistung in seinem Bereich. Halten Sie solche Änderungen schriftlich fest, mit Preis oder Aufwandschätzung, bevor Sie ausführen. Eine Nachtragsofferte nennt Leistung, Preis und Grund und lässt sich vom Kunden bestätigen.
Zeigen sich bei der Ausführung Mängel am vom Kunden gelieferten Stoff oder am angewiesenen Baugrund, oder sonstige Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden, zeigen Sie das dem Kunden ohne Verzug an. Sonst fallen die nachteiligen Folgen Ihnen zur Last (Art. 365 Abs. 3 OR). Auch bei drohenden Mehrkosten gilt: Informieren Sie den Kunden sofort.
So vermeiden Sie Streit
- Preisart benennen: Schreiben Sie in die Offerte, ob es ein Festpreis, ein Kostenvoranschlag oder eine Abrechnung nach Aufwand ist.
- Annahmen und Ausschlüsse nennen: Halten Sie fest, was nicht enthalten ist, etwa bauseitige Leistungen, Entsorgung oder Aufwand für unerwartete Zustände im Bestand.
- Vorbehalt formulieren: Zum Beispiel: «Dieser Betrag ist ein Kostenvoranschlag. Verrechnet wird der effektive Aufwand. Wir informieren Sie, sobald sich eine Überschreitung abzeichnet.»
- Budget führen: In bexio tragen Sie im Projekt unter «Konditionen» den vereinbarten Offertbetrag als «Gesamtbudgetierte Kosten» ein. So behalten Sie Soll und Ist im Blick. Details zeigt Arbeitspakete und Budgets in bexio-Projekten.
- Früh informieren: Nennen Sie bei einer absehbaren Überschreitung schriftlich Ursache und neuen Betrag und holen Sie die Zustimmung ein, bevor Sie weiterarbeiten.
- Aufwand belegen: Führen Sie Rapporte und Fotos, die Ursache und Umfang der Mehrarbeit zeigen.
- Norm prüfen: Ist die SIA 118 vereinbart, hat sie eigene Regeln zu Regiearbeiten und zum verabredeten Richtpreis. Mehr dazu in Die Norm SIA 118 kurz erklärt.
Häufige Fragen
Darf ich bei einem Kostenvoranschlag mehr verrechnen?
Ja, nach dem Wert der Arbeit und Ihren Aufwendungen (Art. 374 OR). Das gilt, solange der Ansatz nicht unverhältnismässig überschritten wird. Mehrkosten, die der Kunde selbst verursacht hat, zählen dabei nicht mit. Ein Festpreis bleibt dagegen ein Festpreis.
Kann der Kunde den Mehrbetrag verweigern?
Das hängt vom Ausmass ab. Liegt die Überschreitung innerhalb der Toleranz oder hat der Kunde sie verursacht, schuldet er den Aufwand. Bei unverhältnismässiger Überschreitung kann er zurücktreten oder bei Bauten eine Herabsetzung verlangen (Art. 375 OR).
Wie gehe ich bei Regiearbeiten vor?
Wählen Sie die Preisart bewusst und halten Sie sie in der Offerte fest. Haben Sie einen Richtpreis genannt, informieren Sie den Kunden früh über Abweichungen. Ist die Norm SIA 118 vereinbart, gelten deren Regeln zu Regie und Richtpreis zusätzlich.
Fazit
Entscheidend ist die Preisart. Ein Festpreis bleibt bestehen, ein ungefährer Ansatz erlaubt die Abrechnung nach Aufwand, aber nicht unbegrenzt. Als Faustregel gelten 10 Prozent Toleranz, im Einzelfall entscheiden die Umstände. Wer früh informiert, Nachträge schriftlich bestätigen lässt und den Aufwand laufend mit dem Betrag vergleicht, vermeidet die meisten Streitigkeiten.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
- SR 220, Fünfter Teil: Obligationenrecht Fedlex
- input-de Fedlex
- 115 II 460 - Schweizerisches Bundesgericht bger.ch
- Projektspezifische Konditionen bexio Hilfe
- i118 2013 d (PDF) SIA
Stand: Oktober 2026. bexio ist eine Marke der bexio AG, efatto ist unabhängig.