Auf den Lohn von Mitarbeitenden müssen Arbeitgeber Beiträge an AHV, IV und EO zahlen. Der Gesamtsatz beträgt 10,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen. bexio rechnet die Beiträge automatisch, sofern Mitarbeiterstamm, Versicherungen und Lohnarten korrekt eingerichtet sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.
- AHV, IV und EO kosten zusammen 10,6 Prozent des massgebenden Lohns, je 5,3 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse.
- Wer das Referenzalter erreicht hat und weiterarbeitet, hat einen Freibetrag von CHF 16'800.00 pro Jahr und kann darauf verzichten.
- Beitragssätze und Altersgrenzen pflegt bexio zentral. Sie hinterlegen die Verwaltungskosten Ihrer Ausgleichskasse.
- Ob eine Lohnart AHV-pflichtig ist, steuert die Einstellung der Lohnart.
Wer beitragspflichtig ist
Obligatorisch versichert sind laut bexio-Hilfe Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, Personen mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz im Ausland sowie Schweizer Bürger, die zum Beispiel im Dienst der Eidgenossenschaft im Ausland tätig sind. Bei Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern gilt das Erwerbsortprinzip. Diesen Fall beurteilen Sie am besten mit Ihrer Treuhandstelle.
Für Arbeitnehmende gelten laut AHV-Merkblatt 2.01 (Stand 1. Januar 2026) diese Regeln:
- Beginn: Beitragspflichtig sind erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer am 15. August 2026 17 wird, zahlt ab dem 1. Januar 2027.
- Ende: Die Pflicht endet grundsätzlich mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, bleibt beitragspflichtig, hat aber einen Freibetrag. Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren, für Frauen der Jahrgänge vor 1964 gelten Übergangsregeln.
- Geringfügiger Lohn: Übersteigt der massgebende Lohn pro Arbeitsverhältnis CHF 2'500.00 im Kalenderjahr nicht, werden Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. In Privathaushalten sind sie immer geschuldet. Eine Ausnahme gilt für Personen bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag, sofern ihr Einkommen CHF 750.00 pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen nennt den Grenzbetrag von CHF 2'500.00 auch in der Übersicht der Beträge ab 1. Januar 2026.
Beitragssätze und Berechnung
Die Sätze laut Merkblatt 2.01 (Stand 1. Januar 2026):
| Versicherung | Gesamt | Arbeitgeber | Arbeitnehmende |
|---|---|---|---|
| AHV | 8,7 % | 4,35 % | 4,35 % |
| IV | 1,4 % | 0,7 % | 0,7 % |
| EO | 0,5 % | 0,25 % | 0,25 % |
| Total | 10,6 % | 5,3 % | 5,3 % |
Die Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je Versicherung ergibt sich aus der hälftigen Teilung des Gesamtsatzes. Dazu kommt der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung, den der separate Beitrag ALV-Beiträge in bexio behandelt. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag, den der Arbeitgeber trägt.
Zwei Beispiele mit Musterzahlen (Muster Haustechnik AG, vereinfacht):
| Fall | Beitragspflichtiger Lohn | Anteil Arbeitnehmende (5,3 %) |
|---|---|---|
| Monatslohn CHF 6'000.00, unter 65 Jahren | CHF 6'000.00 | CHF 318.00 |
| Monatslohn CHF 3'000.00, nach Referenzalter, Freibetrag angewendet | CHF 3'000.00 minus CHF 1'400.00 = CHF 1'600.00 | CHF 84.80 |
Den gleichen Betrag bezahlt jeweils der Arbeitgeber zusätzlich. Das Total geht an die Ausgleichskasse.
Was zum massgebenden Lohn zählt
Massgebend ist jedes Entgelt für geleistete Arbeit. Das Merkblatt nennt unter anderem Monats- und Stundenlöhne, Überzeitentschädigungen, Gratifikationen, Provisionen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Lohnfortzahlungen bei Krankheit oder Unfall und die Privatbenützung von Dienstautos. Nicht dazu gehören etwa Versicherungsleistungen bei Unfall oder Krankheit, Familienzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen und Naturalgeschenke bis CHF 600.00 pro Jahr. Bei Zweifelsfällen gibt Ihre Ausgleichskasse Auskunft.
Freibetrag für Rentnerinnen und Rentner
Wer das Referenzalter erreicht hat und weiter arbeitet, zahlt auf einem Freibetrag keine Beiträge: CHF 16'800.00 pro Jahr oder CHF 1'400.00 pro Monat, je Arbeitsverhältnis. Nur der Lohn darüber ist beitragspflichtig. An die Arbeitslosenversicherung zahlen Personen nach Erreichen des Referenzalters, ab Ende des betreffenden Monats, keine Beiträge mehr.
Arbeitnehmende können auf den Freibetrag verzichten, damit der ganze Lohn beitragspflichtig wird. Das kann eine Rente verbessern. Die Mitteilung muss spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Rentenalters erfolgen, für Folgejahre bei der ersten Lohnzahlung des Kalenderjahres. Der Entscheid gilt für das ganze Kalenderjahr und pro Arbeitgeber.
In bexio bilden Sie das im Mitarbeiterprofil ab. Laut bexio-Hilfe wählen Sie dort «Freibetrag anwenden» oder «Auf Freibetrag verzichten». Die Hilfe empfiehlt, die Mitarbeitenden Ende Jahr über die Wahlmöglichkeit zu informieren, bevor Sie das neue Jahr aufsetzen.
Einstellungen in bexio
- Versicherung AHV/IV/EO: Unter «Unternehmen» → «Versicherungen» ist die AHV-Lösung hinterlegt. Beitragssätze, Alters- und Freigrenzen verwaltet bexio zentral und passt sie bei Gesetzesänderungen per Gültigkeitsdatum an. Individuell sind nur die Verwaltungskosten Ihrer Ausgleichskasse.
- Mitarbeiterstamm: Das AHV-System steuert sich über Personalstammdaten, Lohnart und vordefinierte Parameter. Geburtsdatum und Eintrittsdatum müssen stimmen, sonst fehlt die Grundlage für Beginn und Ende der Pflicht. Wie Sie Mitarbeitende anlegen, zeigt Mitarbeitende in bexio erfassen und mutieren.
- Lohnarten: In den Lohnarten legt die Spalte AHV/ALV fest, ob eine Lohnart beitragspflichtig ist. Bei bestehenden Lohnarten lässt sich diese Eigenschaft nicht ändern. Näheres in Lohnarten in bexio verwalten.
- Jahresverarbeitung: Am Jahresende stellt bexio die AHV-Lohnbescheinigung bereit, also die Lohndeklaration für die Ausgleichskasse. Dazu kommt die «Ergänzung AHV-freie Personen» für Mitarbeitende unterhalb der Eintrittsschwelle oder mit Freibetrag nach dem Rentenalter. Die Dokumente stehen erst zur Verfügung, wenn die Lohnabrechnungen abgeschlossen sind.
Abrechnung mit der Ausgleichskasse
Die Ausgleichskasse setzt zunächst provisorische Beiträge, sogenannte Akontobeiträge, anhand der erwarteten Lohnsumme fest. Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000.00 zahlen Sie vierteljährlich, darüber monatlich. Der späteste Zahlungstermin ist der 10. Tag nach Quartals- oder Monatsende. Die definitiven Beiträge richten sich nach Ihrer Lohndeklaration, die spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres eingereicht sein muss. Viele Ausgleichskassen nehmen sie elektronisch über ELM entgegen, siehe ELM: Löhne elektronisch melden mit bexio. Bei verspäteter Zahlung oder Abrechnung fällt ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr an.
Häufige Fragen
Muss ich bei einem Lernenden AHV abrechnen?
Ja, ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Das Merkblatt hält fest, dass Lernende dann auf Bar- und Naturallohn Beiträge zahlen.
Wo ändere ich den AHV-Satz in bexio?
Gar nicht, denn die Sätze sind national einheitlich und werden von bexio zentral gepflegt. Sie hinterlegen nur die Verwaltungskosten Ihrer Ausgleichskasse.
Gilt der Freibetrag auch bei mehreren Arbeitgebern?
Ja. Er gilt für jedes Arbeitsverhältnis einzeln, und der Entscheid darüber wird ebenfalls pro Arbeitgeber getroffen.
Fazit
Die AHV-Abrechnung ist in bexio weitgehend automatisiert. Sie müssen dafür sorgen, dass Stammdaten, Versicherungen und Lohnarten stimmen. Beachten Sie Beginn der Pflicht, geringfügige Löhne und die Wahl beim Freibetrag. Die Beträge ändern sich teils jährlich, prüfen Sie deshalb Merkblatt und Beträge der Ausgleichskasse. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
- 2.01 d (PDF) ahv-iv.ch
- 2.08 d (PDF) ahv-iv.ch
- d Beträge 2026 (PDF) bsv.admin.ch
- AHV-Beitragspflicht / Berechnung der AHV bexio Hilfe
- AHV-Beiträge für Rentner: Befreiung vs. volle Beitragspflicht bexio Hilfe
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Stand: Oktober 2026. bexio ist eine Marke der bexio AG, efatto ist unabhängig.