Garantie und Gewährleistung in Offerten

Gewährleistung ist gesetzliche Mängelhaftung, Garantie ein freiwilliges Versprechen. Was Sie in Offerten regeln dürfen und was seit 2026 zwingend gilt.

Stand Oktober 20266 Min. Lesezeit

Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel, eine Garantie ist ein freiwilliges zusätzliches Versprechen. In der Offerte dürfen Sie die Gewährleistung innerhalb der gesetzlichen Grenzen regeln, aber nicht beliebig einschränken. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Bauwerke strengere Regeln, die sich vertraglich nicht mehr zum Nachteil des Kunden ändern lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Kauf verjähren Mängelansprüche zwei Jahre nach der Ablieferung, beim Werkvertrag zwei Jahre nach der Abnahme.
  • Bei unbeweglichen Werken beträgt die Verjährung fünf Jahre ab Abnahme. Sie lässt sich nicht zum Nachteil des Bestellers ändern.
  • Mängel an unbeweglichen Werken sind innert 60 Tagen zu rügen. Kürzere Fristen sind unwirksam.
  • Betrifft ein Mangel eine Baute, kann das Recht auf unentgeltliche Verbesserung nicht im Voraus eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  • Eine Garantie beschreiben Sie in der Offerte konkret: Umfang, Beginn, Dauer und Ablauf.

Gewährleistung und Garantie: der Unterschied

Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz. Beim Kauf haftet der Verkäufer nach Art. 197 OR für zugesicherte Eigenschaften und für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache aufheben oder erheblich mindern, auch wenn er sie nicht kannte. Beim Werkvertrag kann der Besteller nach Art. 368 OR je nach Schwere des Mangels die Annahme verweigern, einen Abzug am Lohn machen oder die unentgeltliche Verbesserung verlangen. Bei Verschulden kommt Schadenersatz dazu.

Garantie ist ein vertragliches Versprechen, das über das Gesetz hinausgeht oder es ergänzt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernehmen kann (Art. 210 Abs. 1 OR). Davon zu unterscheiden ist die Herstellergarantie. Das KMU-Portal des Bundes beschreibt sie als eigenes Versprechen des Herstellers, das neben der Gewährleistung des Händlers steht.

Auch die Norm SIA 118 trennt die Begriffe: Seit der Ausgabe 2013 verwendet sie konsequent den Begriff «Rügefrist» statt «Garantiefrist».

Die gesetzlichen Fristen im Überblick

Fall Mängelrüge Verjährung Grundlage
Kauf einer beweglichen Sache prüfen, sobald tunlich, und sofort anzeigen; verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung zwei Jahre ab Ablieferung Art. 201 und 210 OR
Sache, die in ein unbewegliches Werk eingebaut wird und dessen Mangel verursacht innert 60 Tagen, verdeckte Mängel 60 Tage ab Entdeckung fünf Jahre Art. 201 Abs. 4 und 210 Abs. 2 OR
Bewegliches Werk, zum Beispiel eine Reparatur prüfen, sobald tunlich; verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung zwei Jahre ab Abnahme Art. 367, 370 und 371 Abs. 1 OR
Unbewegliches Werk innert 60 Tagen, verdeckte Mängel 60 Tage ab Entdeckung fünf Jahre ab Abnahme Art. 367 Abs. 1bis, 370 Abs. 4 und 371 Abs. 2 OR

Die 60-Tage-Frist gilt auch für bewegliche Werke, die in ein unbewegliches Werk eingebaut werden und dessen Mangel verursachen. Für diese gilt zudem eine Verjährung von fünf Jahren (Art. 371 Abs. 1 OR). Die Regeln zu Rügefrist und Nachbesserung bei Bauten sind mit der Revision des OR seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Was Sie in der Offerte regeln dürfen und was nicht

Möglich, mit Grenzen:

  • Längere Garantie: Sie dürfen mehr versprechen als das Gesetz, etwa eine längere Dauer.
  • Beschränkung oder Ausschluss beim Kauf: Laut KMU-Portal ist ein Ausschluss möglich, wenn er im Vertrag ausserhalb der AGB klar ausgewiesen ist. Auch eine Beschränkung auf die Reparatur lässt sich vereinbaren.
  • Grenzen jeder Freizeichnung: Hat der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen, ist ein Ausschluss ungültig (Art. 199 OR). Die Haftung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht im Voraus ausschliessen (Art. 100 Abs. 1 OR).

Nicht zulässig:

  • Kürzere Verjährung beim Verkauf an Privatkunden: Unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen unter ein Jahr, ist eine Verkürzung ungültig, wenn die Sache für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist und Sie beruflich verkaufen (Art. 210 Abs. 4 OR).
  • Kürzere Verjährung bei unbeweglichen Werken: Die fünf Jahre können nicht zum Nachteil des Bestellers abgeändert werden (Art. 371 Abs. 3 OR).
  • Kürzere Rügefrist bei unbeweglichen Werken: Eine kürzere Frist als 60 Tage ist unwirksam.
  • Ausschluss der Nachbesserung bei Bauten: Eine im Voraus getroffene Abrede, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft (Art. 368 Abs. 2bis OR).

Beachten Sie: Die Informationen des KMU-Portals zum Ausschluss stammen aus dem Jahr 2013. Für Bauten gelten seit 2026 die strengeren Regeln oben.

Checkliste für die Garantieklausel

  1. Umfang: Was ist abgedeckt, Material, Arbeit oder Funktion?
  2. Beginn: Ab Ablieferung oder ab Abnahme? Halten Sie die Abnahme mit Datum fest.
  3. Dauer: Nie kürzer als zwingend vorgeschrieben. Eine längere Frist ist möglich.
  4. Meldung: An wen und in welcher Form meldet der Kunde Mängel? Kürzere als die gesetzlichen Mindestfristen sind bei Bauwerken unwirksam.
  5. Ausnahmen: Nach Art. 369 OR entfallen die Mängelrechte, wenn der Besteller den Mangel durch Weisungen entgegen Ihrer ausdrücklichen Abmahnung selbst verschuldet hat. Mahnen Sie deshalb schriftlich ab.
  6. Herstellergarantie: Stellen Sie klar, ob und wie Sie eine Herstellergarantie weitergeben.
  7. Wartung: Regelmässige Wartung bieten Sie als eigene Leistung an, nicht als Teil der Garantie. Wie das geht, zeigt Wartungsverträge anbieten.

Steht die Garantieklausel in den AGB, gelten die Regeln zur Einbindung von AGB, siehe AGB in Offerten richtig einbinden. Eine abweichende Abrede direkt in der Offerte geht den AGB vor.

Wenn die Norm SIA 118 gilt

Vereinbaren Sie die Norm SIA 118, gelten ihre Regeln zur Mängelhaftung, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Laut Botschaft des Bundesrates sieht die Norm in Art. 172 Abs. 1 eine Rügefrist von zwei Jahren vor und in Art. 169 einen Vorrang der Nachbesserung. Die Korrigenda SIA 118-C1:2026 passt die Rüge verdeckter Mängel in Art. 179 Abs. 2 an das neue Recht an: innert 60 Tagen nach Entdeckung. Diese Ergänzung gilt nur, wenn die Parteien sie zusätzlich vereinbaren. Mehr dazu unter Die Norm SIA 118 kurz erklärt.

Häufige Fragen

Darf ich bei Bauarbeiten nur zwei Jahre Gewährleistung anbieten?

Nicht für unbewegliche Werke. Dort verjähren die Mängelansprüche nach fünf Jahren ab Abnahme, und diese Frist lässt sich nicht zum Nachteil des Bestellers verkürzen (Art. 371 Abs. 2 und 3 OR).

Ist die Herstellergarantie dasselbe wie meine Gewährleistung?

Nein. Die Herstellergarantie ist ein eigenes Versprechen des Herstellers. Ihre gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Kunden besteht daneben, soweit Sie sie nicht zulässig eingeschränkt haben.

Gilt die Rügefrist von 60 Tagen für alle Arbeiten?

Nein. Sie gilt für unbewegliche Werke und für Teile, die darin eingebaut werden und einen Mangel verursachen. In den übrigen Fällen verlangt das Gesetz eine Anzeige sofort nach der Entdeckung.

Fazit

Trennen Sie in der Offerte klar zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Garantie. Beschreiben Sie Umfang, Beginn, Dauer und Meldeweg und bleiben Sie bei Bauten über den zwingenden Mindestregeln. Für Bauwerke gilt seit 2026: 60 Tage Rügefrist, fünf Jahre Verjährung und kein Ausschluss der Nachbesserung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Quellen

  1. SR 220, Fünfter Teil: Obligationenrecht Fedlex
  2. input-de Fedlex
  3. Neues Gewährleistungsrecht (1.1.2013) KMU-Portal des Bundes
  4. fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2022-2743-de-docx Fedlex
  5. i118 2013 d (PDF) SIA
  6. 118 C1 2026 d (PDF) SIA

Stand: Oktober 2026. bexio ist eine Marke der bexio AG, efatto ist unabhängig.