Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn sie Bestandteil des Vertrags werden. In der Offerte erreichen Sie das mit einem deutlichen Hinweis auf die AGB und indem Sie dem Kunden den Text vor der Annahme zugänglich machen. Ungewöhnliche Klauseln heben Sie zusätzlich hervor, sonst riskieren Sie, dass sie nicht gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- AGB werden nur durch Vereinbarung Vertragsinhalt. Ein Hinweis in der Offerte und der Zugang zum Text vor der Annahme sind zentral.
- Klauseln, mit denen der Kunde nicht rechnen muss, gelten nach der Rechtsprechung nicht, wenn Sie sie nicht besonders hervorheben.
- Unklare Klauseln werden zu Ihren Lasten ausgelegt.
- Was Sie in der Offerte individuell vereinbaren, geht den AGB vor.
- Gegenüber Konsumenten verbietet Art. 8 UWG missbräuchliche AGB.
Wann AGB überhaupt gelten
AGB sind vorformulierte Bedingungen, die Sie für viele Verträge verwenden. Damit sie gelten, müssen beide Parteien sie akzeptieren. Das KMU-Portal des Bundes hält fest, dass die AGB dem Kunden vor dem Bestellvorgang zur Verfügung stehen müssen. Je ausdrücklicher der Kunde zustimmt, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht im Streitfall die Übernahme der AGB bejaht.
Das SECO hat die wichtigsten Urteile des Bundesgerichts zu AGB zusammengestellt. Daraus ergeben sich für Offerten diese Grundsätze:
- Übernahme durch Vereinbarung: AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn die Parteien sie übernehmen (BGE 118 II 295).
- Deutlicher Hinweis genügt im Geschäftsverkehr: Im kaufmännischen Verkehr kann die Übernahme auch stillschweigend erfolgen. Es genügt, wenn der Kunde ausdrücklich und unübersehbar auf die AGB hingewiesen wird und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen kann (BGE 77 II 154).
- Lesen ist nicht Voraussetzung: Bei klarer Übernahme ist die tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich (BGE 119 II 443).
- Rückseite mit Verweis: AGB auf der Rückseite eines Vertragsformulars mit Verweis auf der Vorderseite reichen aus (BGE 84 II 556).
Die Fallen: ungewöhnliche und unklare Klauseln
Ungewöhnlichkeitsregel: Klauseln in global übernommenen AGB gelten nicht, wenn sie aus Sicht des Kunden ungewöhnlich sind und einen geschäftsfremden Inhalt haben (BGE 109 II 452, BGE 119 II 443). Branchenübliche Klauseln können für Kunden ohne Branchenkenntnis ungewöhnlich sein. Im Leitfall erklärte das Bundesgericht Bestimmungen der Norm SIA 118 für einen einmaligen Bauherrn ohne Branchenerfahrung für unverbindlich. Auf die Ungewöhnlichkeit kann sich nach der Rechtsprechung nicht berufen, wer ausdrücklich auf eine fett gedruckte, gut lesbare Klausel hingewiesen wurde.
Unklarheitsregel: Lässt sich eine Klausel nicht eindeutig auslegen, wird sie zu Lasten dessen ausgelegt, der sie verfasst hat (BGE 122 III 118). Formulieren Sie Ihre AGB deshalb klar und einfach.
Individuelle Abrede geht vor: Was Sie in der Offerte ausdrücklich vereinbaren, hat Vorrang vor den AGB (BGE 93 II 317). Widersprechen sich Offerte und AGB, gilt die Offerte. Prüfen Sie deshalb Zahlungsbedingungen, Fristen und Garantie in beiden Texten auf Widersprüche.
Gleiches gilt für Normen wie die SIA 118. Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Revision des Werkvertragsrechts fest, dass solche Musterverträge in der Regel als AGB gelten und nur anwendbar sind, soweit die Parteien sie übernommen haben. Mehr dazu unter Die Norm SIA 118 kurz erklärt.
Besonderheiten bei Privatkunden
Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten setzt Art. 8 UWG eine Grenze. Unlauter handelt, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Laut SECO sind entsprechende Klauseln nichtig.
Drei Punkte aus den Informationen des SECO sind für die Praxis wichtig:
- Das Gesetz enthält keine Liste missbräuchlicher Klauseln. Ob eine Klausel missbräuchlich ist, entscheidet das Zivilgericht im Einzelfall.
- Art. 8 UWG schützt nur Konsumenten. Unternehmen, die zu geschäftlichen Zwecken abschliessen, können sich nicht darauf berufen.
- Das KMU-Portal hält fest, dass Klauseln mit erhöhtem Risiko für Konsumenten klar hervorgehoben werden müssen.
Unabhängig von AGB gelten zwingende Regeln des OR. So ist eine im Voraus getroffene Abrede nichtig, welche die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst (Art. 100 Abs. 1 OR). Was bei Garantie und Gewährleistung erlaubt ist, erklärt Garantie und Gewährleistung in Offerten.
So binden Sie AGB in der Offerte ein
- Hinweis im Offerttext: Nennen Sie die AGB sichtbar, nicht nur im Kleingedruckten. Ein Beispiel: «Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Fassung vom 1. Januar 2026. Sie liegen dieser Offerte bei.»
- Text beilegen: Legen Sie die AGB als PDF bei. So kann der Kunde den Inhalt vor der Annahme zur Kenntnis nehmen.
- Heikle Klauseln hervorheben: Haftungsbeschränkungen, Kündigungsfristen oder Preisanpassungen erwähnen Sie zusätzlich im Offerttext oder setzen sie fett.
- Zustimmung festhalten: Lassen Sie die Annahme der Offerte samt AGB bestätigen, etwa per Unterschrift oder per Annahme über den Online-Link.
- Fassungen aufbewahren: Das KMU-Portal rät, von jedem Vertrag eine vollständige Kopie aufzubewahren, weil AGB aktualisiert werden. Datieren Sie jede Fassung.
In bexio unterstützen Sie diese Schritte mit Standardtexten und Anhängen. Den Hinweis auf die AGB nehmen Sie in den Fusstext der Offertvorlage auf, siehe Standardtexte für Offerten. In den erweiterten Optionen der Dokumentvorlagen für Rechnungen, Angebote und Aufträge nennt die bexio-Hilfe einen automatischen PDF-Anhang, ausdrücklich auch für AGB. Zusätzliche Dateien, die Sie als «Sichtbar» markieren, kann der Kunde über den Online-Link herunterladen.
Häufige Fragen
Muss der Kunde die AGB unterschreiben?
Nein, eine Unterschrift ist nicht zwingend. Im Geschäftsverkehr kann ein deutlicher Hinweis mit Zugang zum Text genügen. Eine ausdrückliche Zustimmung erhöht aber laut KMU-Portal die Chance, dass ein Gericht die Übernahme bejaht.
Reicht ein Link auf die AGB auf meiner Website?
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, dass der Kunde deutlich auf die AGB hingewiesen wird und den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. Ein Link kann das erfüllen. Sicherer ist es, die AGB der Offerte beizulegen.
Kann ich meine AGB später ändern?
Ja, für neue Verträge. AGB werden nur durch Vereinbarung Vertragsinhalt. Für bestehende Verträge gilt deshalb grundsätzlich die Fassung, die vereinbart wurde.
Fazit
AGB schützen Sie nur, wenn sie wirksam Vertragsbestandteil werden. Verweisen Sie in der Offerte deutlich darauf, legen Sie den Text bei und heben Sie ungewöhnliche Klauseln hervor. Gegenüber Privatkunden prüfen Sie Ihre Klauseln zusätzlich auf ein Missverhältnis im Sinne von Art. 8 UWG.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen KMU-Portal des Bundes
- Missbräuchliche Geschäftsbedingungen SECO
- UWG Bundesgerichtliche Rechtsprechung allg Geschaeftsbedingungen DE (PDF) SECO
- SR 241, UWG Fedlex
- input-de Fedlex
- SR 220, Fünfter Teil: Obligationenrecht Fedlex
- fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2022-2743-de-docx Fedlex
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